Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere haustechnische Anlagen.

Geltung der Bedingungen


Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftragsgebers,
soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

Art und Umfang der Leistung


  1. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
    oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchs-anlagen usw.
    sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – nur angenähert maßgebend.
  3. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben vorbehalten.
    Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt,
    noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
  4. Das Angebot wird unter der Vorraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
  5. Sämtliche Nebenabreden (z.B. Mauer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten,
  6. sofern sie nicht in Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
  7. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

Preise und Zahlung


Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen.
Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen


  1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
  2. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
  3. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmasses zu den verinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
  4. Für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, darf der Auftragnehmer
    etwaige nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
  5. Die Umsatzsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geltenden Satz zusätzlich berechnet.
  6. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftragsgebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem angemessenen Zuschlag berechnet.
  7. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961.
  8. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen mit 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank berechnet,
    falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
  9. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet, etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten der Auftraggebers.

Eigentumsvorbehalt


Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Lieferungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

Soweit die Liedergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

Beeinträchtigung der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Demontage- und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer.

Montage und Ausführungsfrist


  1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind,
    dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
  2. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage
    und nicht vor der Beibringung vor dem Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
    Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z.B. die Isolierung, Teile der regel-technischen
    Anlagen etc. später ausgeführt werden.
  3. Bei der Montage von haus-technischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet,
    auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen
    (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahmen die Montage verzögert,
    gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich
    schriftlich anzuzeigen Unterlässt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behinderten Umstände, wenn diese dem Auftraggeber bekannt waren.
  5. Soll auch bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

Abnahme und Gefahrenübergang


  1. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
  2. Wird jedoch die Anlage vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
    beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstanden Kosten.
  3. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen,
    die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich
    in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
  4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn du endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
    Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweise Inbetriebsetzung als abgenommen, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
  5. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen
    oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
  6. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
  7. Während der probeweisen Intriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gewährleistung und Schadensersatz


Für die Gewährleistung- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B.

Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Ergänzende Bestimmung


Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961.