Energieeinsparverordnung

Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung ist Grundlage für alle Planer, Bauherren und Handwerker. In dieser Verordnung wurden die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammengelegt und weitergeführt. Dabei wird auch der Energiebedarf für Heizungen, Lüftungen und Warmwasserbereitung berücksichtigt.

Neubauten

Bei Neubauten muss der Energiebedarf für Heizungen im Vergleich zu bisherigen Anforderungen um im Durchschnitt 30% geringer ausfallen. Verluste durch Umwandlung bei der Bereitstellung der Energie muss durch primärenergetische Bewertung des gesamten Heizsystems berücksichtigt werden. Besondere Beachtung findet hierbei der Einsatz von regenerativen Energien zur Unterstützung vom Heizung und Warmwasserbereitung. Es wird ein „Energiebedarfsausweis“ erstellt, der Vergleichsmöglichkeiten für Eigentümer und Mieter schafft.

Die Anforderungen der EnEV können zum Beispiel durch besseren Wärmeschutz am Gebäude, als auch durch den Einsatz effizienterer Anlagentechnik erreicht werden. Heutige Neubaustandards sind in der EnEV durch Regelungen für den Wohnungsbestand ergänzt. Dabei wird zwischen „bedingten Anforderungen“ und „Nachrüstpflichten“ unterschieden.

Nachrüstpflichten

Eine Nachrüstpflicht besteht in zwei Bereichen:

Austausch von Heizkesseln

Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen wurden, mussten bis spätestens 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden. Wenn der Brenner des Heizkessels nach dem 1. Januar 1996 erneuert oder anderweitig modernisiert wurde und die entsprechenden Abgasverlustwerte einhält, verlängerte sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2008. Leitungen für Wasser und Wärmeverteilung in unbeheizten Räumen mussten bis zum 31. Dezember 2006 gedämmt werden.

Dämmung oberster Geschossdecken

Während für selbstgenutzte 1- und 2-Familienhäuser gesonderte Fristen galten, mussten nicht begehbare Geschossdecken generell bis zum 31. Dezember 2006 gedämmt werden. Bei 1- und 2-Familienhäusern muss diese Dämmung spätestens zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel erfolgen.

Energiebedarfsausweis

Für Neubauten ist der sogenannte „Energiebedarfsausweis“ oder „Energiepass“ Pflicht. Bei Modernisierungen wird der Energiepass auf Anfrage berechnet und ausgestellt. Dieser gibt Ihnen einen Überblick über wesentliche Energiebedarfswerte Ihres Wohnobjektes. Dazu gehört zum Beispiel der Transmissions-Wärmeverlust, die Anlagenaufwandzahl, der Endenergiebedarf aufgeschlüsselt nach Energieträgern und der Jahres-Primärenergiebedarf.

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