Neues Heizungsgesetz: Welche Heizung darf ab 2024 noch eingebaut werden?

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Der Bundestag hat das umstrittene Heizungsgesetz am Freitag (8. September) verabschiedet. Ende September muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Im Vorfeld gab es hitzige Debatten über das umstrittene Heizungsgesetz: Unter anderem forderten die Länder, den Start des Gesetzes von 2024 auf 2027 zu verschieben. Doch nun ist klar, dass auf lange Sicht das Aus für Öl- und Gasheizungen kommen wird. Das Verbot bedeutet nicht, dass intakte Heizungen ausgebaut werden müssen. Doch das Heizen mit Erneuerbaren Energien ist ein wichtiger Baustein. Welche Varianten werden also zukünftig für Eigentümer:innen als Alternative zur Gasheizung zulässig sein?

Neues Heizungsgesetz: Welche Heizung darf ab 2024 in mein Haus?

Über kurz oder lang werden in Deutschland viele Eigentümerinnen und Eigentümer von konventionellen Heizsystemen, die auf fossilen Brennstoffen basieren, Abschied nehmen müssen. Unabhängig davon, ob diese sich für die Umrüstung auf eine Wärmepumpe oder andere Alternative entscheiden. Obwohl ein generelles Verbot von Öl- und Gasheizungen und eine direkte Verpflichtung zur Wärmepumpe aufgehoben wurden, bleibt der Kernbestandteil bestehen: Gemäß dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) müssen ab 2024 neu installierte Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Diese Heizungen sind ab 2024 noch erlaubt

Seitdem der Gesetzentwurf mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 19. April 2023 bekannt wurde, kursieren Gerüchte, dass ab dem 1. Januar 2024 alle Heizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ausgetauscht werden müssen. Das stimmt jedoch nicht. Solange die Heizung ordnungsgemäß funktioniert, sind Eigentümerinnen und Eigentümer auch nach 2024 nicht verpflichtet, aktiv zu werden. Selbst im Falle eines Reparaturbedarfs darf die alte Heizung wieder instand gesetzt werden.  

Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes sieht lediglich vor, dass ab 2024 bei neu errichteten Gebäuden in Neubaugebieten sicherzustellen ist, dass die installierte Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Bei Bestandsgebäuden und anderen Neubauten sollen die Kommunen zuerst Pläne vorlegen, wie der klimafreundliche Umbau örtlich funktionieren soll – ob etwa Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.

Eigentümerinnen und Eigentümern bleibt die Möglichkeit offen, individuelle Lösungen umzusetzen. Sie können entweder den Anteil der erneuerbaren Energien (mindestens 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder aus verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Optionen wählen, um die Anforderung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärmeerzeugung zu erfüllen. Es gibt zahlreiche Alternativen zu Öl- und Gasheizungen, diese sind:

  • der Anschluss an ein Wärmenetz
  • eine elektrische Wärmepumpe
  • eine Stromdirektheizung
  • eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • eine Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • eine „H2-Ready“-Gasheizung, also einer Heizung, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist (nur unter bestimmten Bedingungen)
  • eine Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff) (es gibt Unterschiede je nach Stand der kommunalen Wärmeplanung)
  • Pelletheizung, der ursprüngliche Plan, Pelletheizungen nur unter Auflagen und in Bestandsgebäuden zuzulassen, wurde gekippt.

In Bestandsgebäuden stehen darüber hinaus folgende Systeme zur Auswahl:

  • Biomasseheizungen:
  • Scheitholz-Holzvergaserkessel
    Hackschnitzelheizung
    Kamin-Kachelofen
  • Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen – Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff

Auch nach 2024 ist es noch möglich, Öl- oder Gas-Heizungen einzubauen

Auch nach 2024 können noch Öl- und Gasheizungen eingebaut werden“, erklärt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Wer nach dem 1. Januar 2024 und bevor die neuen GEG-Regeln gelten, eine Gasheizung einbaut, muss diese ab 2029 zu anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas etwa aus Biomasse oder Wasserstoff betreiben. Dieser Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent. Wenn die GEG-Regeln bereits gelten, ist der Einbau einer Gasheizung noch erlaubt, wenn diese auf Wasserstoff umgestellt werden kann und die Wärmeplanung der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht. Des Weiteren können Gas- oder Ölheizungen installiert werden, die in Kombination mit anderen erneuerbaren Heizungssystemen funktionieren (Hybridheizungen). Zum Beispiel kann eine Wärmepumpe, die allein möglicherweise nicht ausreicht, um den Wärmebedarf im Winter vollständig zu decken, durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger ergänzt werden. Dieser wird dann jedoch nur an besonders kalten Tagen eingesetzt, um den Wärmebedarf sicherzustellen.

Höchstlaufzeit für alte Öl- oder Gasheizungen im geplanten Gebäudeenergiegesetz festgelegt

Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen in der Regel ausgetauscht werden. Diese Regelung bleibt unverändert im bisherigen Gesetz, einschließlich der Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen. Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel sind beispielsweise von dieser Austauschpflicht ausgenommen. Eine zeitliche Begrenzung gibt es dennoch: Heizkessel dürfen nach dem Entwurf nur noch bis zum Jahr 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen die noch arbeitenden Gasheizungen zu 100 Prozent mit erneuerbaren Gasen betrieben werden.

Verbraucher zur Umstellung auf Erneuerbare Energien zu bewegen, bleibt also das angestrebte Ziel. Studien haben gezeigt, dass ein solcher Wechsel für Verbraucher mit höheren Anschaffungs- und Installationskosten im Vergleich zu Gas- und Ölheizungen mit sich bringt. Auf lange Sicht aber können die klimafreundlichen Systeme deutlich kostengünstiger betrieben werden als fossile Heizsysteme und vor allem als das Heizen mit Wasserstoff.

Fotograf: Tim Reckmann

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